satzung des vereins music media park e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „music media park“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweckbestimmung

2.1 Der Zweck des Vereins ist

die Förderung der Musik- und Medienkultur sowie die Förderung der Bildung und Erziehung, vor allem der fachspezifischen Qualifikation und Bildung insbesondere auch für junge oder benachteiligte Menschen unter Berücksichtigung des internationalen Kontextes.

Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch

die Durchführung von musik- und medienpädagogischen Veranstaltungen (Konzerte, multimediale Installationen) und internationalen Begegnungen, die die kulturellen Interessen und Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen, das gegenseitige Kennenlernen und das bessere Verständnis anderer Kulturen fördern

die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und Projekten, die die Kooperation von Akteuren der Musik- und Medienbranche, aus Politik und Wirtschaft mit Jugendprojekten und Schulen fördern (z.B. Veranstaltungen für Schüler/innen zur Präsentation von medien- und kulturspezifischen Berufsbildern und -chancen)

die Durchführung von Fachaustausch und Fachforen für im medien- und musikpädagogischen Berufsfeld tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Tagungen, Seminare)
die Entwicklung und Erprobung neuer Ansätze und Curricula für musik- und medienpädagogische Projekte im Bereich Jugendhilfe und Schule

die Durchführung musik- und medienpädagogischer Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen, die der beruflichen Orientierung junger Menschen dienen und der Fort- und Weiterbildung der in medien- und musikpädagogischen Berufen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.4 Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand in schriftlicher Form zuzuleiten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme besteht nicht.

3.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

§4 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes
Wahl des Schatzmeisters
Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
Entlastung des Vorstandes
Beschluss über Satzungsänderungen
Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
Beschluss über Mitgliedsbeiträge

5.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Der Vorstand hat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

5.3 Stimmberechtigt sind ordentliche sowie Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Ausschluss von Mitgliedern und die Änderung der Satzung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden.

5.4 Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden und des von der Mitgliederversammlung bestellten Protokollführers.

§6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schatzmeister(in)

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

6.2 Der Vorstand wird zunächst von der Gründungsversammlung, im Folgenden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§7 Auflösung des Vereins

7.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der beruflichen Bildung zu verwenden hat.

7.2 Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Beraten und beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.02.2005,
geändert am 01.04.2005 und am 23.08.2006.

Amtsgericht Charlottenburg
Registernr.: 24467 Nz
Tag der Eintragung: 26.04.2005